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Praxisassistenz in Grundversorgerpraxen

Weiterbildung für AssistenzärztInnen in Grundversorgerpraxen und
Kinder-/Jugendpsychiatriepraxen

Hausarztpraxen sowie Kinder- und Jugendpraxen sind in der Regel die erste ärztliche Anlaufstelle für medizinische Probleme. Aufgrund des breiten medizinischen Aufgabenbereichs müssen sie deshalb über ganz spezifische Problemlösefähigkeiten verfügen.

Das Programm «Weiterbildung in Hausarztpraxen (Praxisassistenz)» ermöglicht es Assistenzärztinnen und -ärzten, die spezifischen Fähigkeiten direkt vor Ort in der Hausarztpraxis zu erwerben. Der Kanton Aargau finanziert dabei bei einem Anstellungsvertrag in einem anerkanntem Spital 75% Des Brutto Gesamtlohnes für die Weiterbildungsperiode.

Voraussetzungen für die Haus- und KinderärztInnen:

  • Anerkannte Lehrpraxis Kategorie III der FMH  in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin. Link SIWF Register
  • Absolvierung des Lehrpraktikerkurses der Stiftung WHM (Weiterbildung in Hausarztmedizin)
  • Facharzttitel der entsprechenden Weiterbildung
  • Mitgliedschaft beim Aargauischen Ärzteverband
  • Um den administrative Aufwand für die Lehrpraxen so tief wie möglich zu halten läuft der Arbeitsvertrag über das Spital weiter, ebenso alle Sozialversicherungen (Ausnahme Berufshaftpflicht!). Damit braucht der Lehrpraktiker nur noch das Finanzierungsgesuch zu unterschreiben und beim DGS die Assistentenbewilligung einzuholen.

    Es bietet sich für die Lehrärztin / den Lehrarzt an, die Durchführung eines „Schnupper-Arbeitstags“ mit dem interessierten Assistenzarzt zu absolvieren. Bei dieser Gelegenheit sollen die konkreten Bedingungen der Zusammenarbeit mündlich geklärt werden und danach idealerweise in einem Protokoll festgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sollte der Lehrarzt Kenntnis haben über die  Eckwerte des Anstellungsvertrages zwischen Spital und Assistenzarzt / Assistenzärztin.


Voraussetzungen für die AssistenzärztInnen:

  • Mindestens 2 Jahre klinische Erfahrung in der Medizin und eine Anstellung an einem kantonalen Aargauer Spital bzw. bei Psychiatrische Dienste Aargau AG
  • Vorliegen einer separaten gesundheitspolizeilichen Assistentenbewilligung für jede Assistentin/jeden Assistenten. Voraussetzung ist das Vorliegen eines schweizerischen oder eines ausländischen anerkannten Arztdiploms. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Assistentenbewilligung vorliegt. Link Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau